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Geschichte


Statuten des Karateclubs Shotokan Winterthur

 

1. Name, Zweck, Sitz
 

1.1


1.2

1.3

Der Karateclub Shotokan ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist Mitglied im Swiss Karate Do
Renmei (SKR) und ist der Japan Karate Association (JKA) angeschlossen.

Der Sitz des Karateclubs Shotokan ist Winterthur.

Er bezweckt die Ausübung und Förderung des Karate.

 

2. Haftung
 

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Insbesondere ist eine Haftung der Mitglieder über die festgesetzten Beiträge hinaus ausgeschlossen.

 

3. Mitglieder
  3.1 Mitgliederkategorien
   

3.1.1

3.1.2

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

Für Kinder gelten bis zum 31.12. jenes Jahres, in dem sie 14 Jahre alt werden, besondere
Bestimmungen.

 

  3.2 Aufnahme
    Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Bewerbung. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist nicht zu begründen.

Langjährige Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Als Passivmitglieder können durch den Vorstand jene Personen aufgenommen werden, die den Verein in irgendeiner Weise unterstützen.

 

  3.3 Austritt
   

Der Austritt kann jederzeit auf den 30.6. und den 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Bis zum Austrittsdatum hat der Austretende sämtliche ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen.

 

  3.4 Ausschluss
   

Mitglieder, die ihren statutarischen Pflichten nicht nachkommen oder dem Ansehen des Vereins durch ihr Verhalten in irgendeiner Weise schaden, können vom Vorstand verwarnt oder ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

 

  3.5 Rechte der Mitglieder
   

3.5.1




3.5.2








3.5.3





3.5.4

Aktivmitglieder (ohne Kinder)

dürfen an allen vom Verein organisierten Trainings- und anderen Anlässen teilnehmen.
sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt.

Kinder

dürfen an allen vom Verein für ihre Altersgruppe organisierten Trainings- und anderen Anlässen
teilnehmen.

sind an der Generalversammlung - vertreten durch einen Elternteil - mit einer halben Stimme
stimm- und wahlberechtigt. Sind mehrere Kinder innerhalb einer Familie Mitglied, kann pro
Familie höchstens ein Stimm- und Wahlrecht ausgeübt werden.

Passivmitglieder

dürfen an den vom Verein organisierten gesellschaftlichen Anlässen teilnehmen.

haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder, sind aber von der Entrichtung
des Mitgliederbeitrags befreit.


  3.6 Pflichten der Mitglieder
   

3.6.1


3.6.2


3.6.3



3.6.4

Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verfolgung seines Zwecks. Sie haben seine
Interessen in guten Treuen zu wahren und die Vereinsbeschlüsse zu befolgen.

Die Mitglieder haben den von der Generalversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliederbetrag zu
bezahlen. Wird für ein Jahr kein Mitgliederbeitrag festgesetzt, ist der zuletzt bestimmte geschuldet.

Die Generalversammlung kann aufgrund sachlich vertretbarer Gründe für verschiedene Mitglieder
oder Mitgliederkategorien unterschiedlich hohe Beiträge festsetzen (z.B. Schüler, Lehrlinge, Studenten).

Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge pünktlich und im Voraus zu bezahlen. Verzug hat auf
Anordnung des Vorstandes eine Trainingssperre zur Folge.
Mitglieder, die infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst und ähnlichen Gründen das Training während
mindestens einen Monat nicht besuchen können, werden aufgrund eines schriftlichen Gesuches
anteilsmässig von der Beitragspflicht befreit.

 

4. Organisation
  4.1 Generalversammlung
    4.1.1


4.1.2

4.1.3















4.1.4


4.1.5

4.1.6


4.1.7

Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie besteht aus den Aktivmitgliedern,
den Kindern sowie den Ehrenmitgliedern. Passivmitglieder sind als Gäste zur Teilnahme berechtigt.

Sie findet alljährlich am Anfang des Jahres statt.

Der Generalversammlung fallen folgende Aufgaben zu:

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes, des Berichts der Rechnungsrevisoren und
der Jahresrechnung.

c) Entlassung des Vorstandes und der übrigen Organe des Vereins.

d) Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge.

e) Beschlussfassung über Statutenänderungen.

f) Behandlung von Geschäften, die aufgrund anderer Statutenbestimmungen in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.

Die Einladung hat schriftlich durch den Vorstand mit Angabe der Traktandenliste spätestens 14 Tage
vor der Generalversammlung an jedes Mitglied zu erfolgen.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Bei allen Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.

Bei Wahlen gilt das relative Mehr.

 

  4.2 Vorstand
    4.2.1





4.2.2



4.2.3
















4.2.4

4.2.5

4.2.6

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Aktivmitgliedern:

Präsident
Chef Technik
Chef Finanzen

Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung auf ein Jahr gewählt. Er ist wiederholt
wählbar. Ein ausscheidendes Mitglied kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer von sich aus
ersetzen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er entscheidet in allen
Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und hat
insbesondere folgende Aufgaben:

a) Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins.

b) Verwaltung der finanziellen Mittel, Erstellung des Budgets und Organisation des
Rechnungswesens.

c) Vorbereitung der Generalversammlung und Vollzug der Beschlüsse derselben.

d) Erstellen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zu Handen der ordentlichen Generalversammlung.

Der Vorstand kann die Ausführung einzelner Aufgaben oder Funktionen an Vorstandsmitglieder
oder Dritte delegieren.

Über das Post- und das Bankkonto können der Chef Finanzen und der Präsident je einzeln verfügen.

Der Vorstand erstattet der ordentlichen Generalversammlung alljährlich einen Bericht.

Der Vorstand ist von der Beitragspflicht befreit. Vorstandsmitglieder können zusätzlich honoriert werden.

 

  4.3 Rechnungsrevisoren
    4.3.1


4.3.2

Die Generalversammlung wählt zwei Personen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist
unzulässig. Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Clubs und die Rechnungsführung durch den Chef
Finanzen und legen der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor. Sie haben
das Recht, jederzeit unangemeldet Kontrollen vorzunehmen.

 

  4.4 Administrative Mitarbeiter(in)
   

Der Präsident kann ein Mitglied zur administrativen Unterstützung/Entlastung des Vorstandes als administrativen Mitarbeiter einsetzen. Administrative Mitarbeiter sind von der Beitragszahlung befreit. Das betreffende Mitglied kann zusätzlich honoriert werden.

 

5. Training
  5.1

5.2

Der Chef Technik bestimmt die Trainer und legt die Trainingsordnung fest.

Der Trainer leitet die Trainingsstunden. Die Ranghöchsten stehen ihm dabei zur Seite. Bei Abwesenheit des Trainers leitet der Ranghöchste das Training.

 

6. Finanzen
  6.1


6.2

6.3

Die Bestimmung der Mitgliederbeiträge und ähnliche grundlegenden finanzielle Entscheidungen obliegen der Generalversammlung.

Der Mitgliederbeitrag muss jährlich im Voraus bezahlt werden.

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

7. Versicherung
 

Versicherungen sind Sache der einzelnen Mitglieder. Der Verein übernimmt keine Verantwortung für Unfälle, Verluste von persönlichen Gegenständen etc. während irgendwelchen Veranstaltungen.

 

8. Statutenänderungen
 

Statutenänderungen können nur in einer Generalversammlung durch 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

 

9. Liquidation
 

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so führt der Vorstand gemäss Generalversammlungsbeschluss die Liquidation durch, sofern die Generalversammlung keine andere Stelle bestimmt.

 

10. Inkrafttreten
  Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die ordentliche Generalversammlung vom 13. April 2002 in Kraft und ersetzen die Bestimmungen vom 7. April 2001.

Winterthur, 13. April 2002

Roland Büchi, Präsident
Juan Ortiz, Chef Technik
Mike Bosshardt, Chef Finanzen